2.3. Zusammengefasst hat die Beschuldigte hinsichtlich des Lamborghinis Urus der A. AG einen Betrug gemäss Art. 146 StGB und nicht einen Diebstahl gemäss Art. 139 StGB begangen. Die Berufung der Privatklägerin A. AG erweist sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, hinsichtlich Anklageziffer I.2 auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Betrugs zum Nachteil von F. zurückzukommen. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs.