Sie handelte mit dem Willen, die A. AG arglistig über die vorgenannten Punkte zu täuschen, um bei dieser diesbezüglich einen Irrtum hervorzurufen und den Abschluss des Mietvertrags sowie die Übergabe des Lamborghinis Urus zu bewirken. Sie handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich zu bereichern, ohne darauf einen rechtmässigen Anspruch zu haben. Folglich hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Betrugs ebenfalls erfüllt.