Die Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass sie die A. AG durch das Vorlegen des gefälschten Schweizer Führerausweises sowie der gefälschten Schweizer Aufenthaltsbewilligung über ihre Identität, ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz sowie ihren Wohnort und damit über die Tatsache, dass Sie von vornherein nicht erfüllungswillig war, täuschte. Sie handelte mit dem Willen, die A. AG arglistig über die vorgenannten Punkte zu täuschen, um bei dieser diesbezüglich einen Irrtum hervorzurufen und den Abschluss des Mietvertrags sowie die Übergabe des Lamborghinis Urus zu bewirken.