Es fehlt somit an einer beim Diebstahl notwendigen Wegnahme durch Gewahrsamsbruch im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, denn der Gewahrsam über den Lamborghini Urus wurde nicht gegen oder ohne den Willen der A. AG als bisheriger Gewahrsamsinhaberin, sondern mit deren Willen – wenn auch aufgrund der arglistigen Täuschung – aufgehoben.