Gewahrsam notwendige tatsächliche Sachherrschaftsmöglichkeit – also eine unmittelbare, ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache – mehr (vgl. BGE 115 IV 104 E. 2c/aa). Die Annahme eines Diebstahls scheitert im Übrigen bereits daran, dass der Lamborghini Urus der Beschuldigten als Folge der arglistigen Täuschung und des dadurch bei der A. AG bewirkten Irrtums überlassen worden ist. Es fehlt somit an einer beim Diebstahl notwendigen Wegnahme durch Gewahrsamsbruch im Sinne von Art.