Lamborghini mit der Absicht weggefahren ist, diesen nicht mehr zurückzubringen, keinen Gewahrsam mehr (vgl. NIGGLI/RIEDO in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2018, N. 20 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Der Umstand, dass die A. AG sich aufgrund des im Lamborghini Urus eingebauten GPS-Trackers möglicherweise über den Standort hätte erkundigen können, ändert daran nichts und führt auch nicht dazu, dass anstatt von einem Betrug von einem Diebstahl auszugehen wäre, hatte sie doch alleine aufgrund des GPS-Trackers keine für den -7-