Durch die Überlassung des Lamborghinis Urus an die Beschuldigte als Folge der arglistigen Täuschung über ihre Identität und ihren Rückgabewillen wurde die A. AG im Wert des Lamborghinis an ihrem Vermögen geschädigt und die Beschuldigte in entsprechendem Betrag bereichert. Entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin A. AG hat die Beschuldigte den alleinigen Gewahrsam am Lamborghini Urus bereits mit der Wegfahrt nach Übergabe der Fahrzeugschlüssel und nicht erst durch das Verbringen des Lamborghinis ins Ausland oder den dortigen Ausbau des GPS- Trackers erlangt. Die A. AG hatte als bloss mittelbare Besitzerin spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem die Beschuldigte mit dem ihr überlassenen