gewesen sein muss. Die Vorspiegelung des vertraglich geschuldeten Rückgabewillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Schliesslich ist eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung der A. AG nicht auszumachen. Das Auftreten der Beschuldigten und die Qualität der vorgelegten Ausweispapiere waren jedenfalls nicht dergestalt, dass die A. AG hätte Verdacht schöpfen oder Nachforschungen anstellen müssen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2).