Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem Umstand, dass sich die Beschuldigte einer falschen Identität bedient hat, um an den Lamborghini Urus zu gelangen, andererseits daraus, dass der Lamborghini – entgegen der vertraglichen Vereinbarung, das Mietfahrzeug nur in der Schweiz zu fahren (Untersuchungsakten [UA] act. 564) – ins Ausland verbracht worden und dort der GPS-Tracker ausgebaut worden ist. Es wäre zudem auch gar nicht möglich gewesen, den Lamborghini zusätzlich zum anderen gleichentags gemieteten Lamborghini ins Ausland bzw. nach Slowenien zu fahren und beide Fahrzeuge innert der kurzen Mietdauer wieder vertragsgemäss zurückzubringen, was der Beschuldigten bewusst