Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihren mit dem Vertragsabschluss unter falscher Identität zum Ausdruck gebrachten Willen zur Rückgabe des Lamborghinis nach Beendigung der Miete offensichtlich nur vorgespielt hat. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem Umstand, dass sich die Beschuldigte einer falschen Identität bedient hat, um an den Lamborghini Urus zu gelangen, andererseits daraus, dass der Lamborghini – entgegen der vertraglichen Vereinbarung, das Mietfahrzeug nur in der Schweiz zu fahren (Untersuchungsakten [UA] act. 564) – ins Ausland verbracht worden und dort der GPS-Tracker ausgebaut worden ist.