Beschuldigte gekommen. Indem die Beschuldigte gefälschte Urkunden zur Täuschung über ihre wahre Identität und damit für den Vertragsabschluss wesentliche Umstände verwendet hat, hat sie sich besonderer Machenschaften bedient, weshalb sie die A. AG arglistig getäuscht hat (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihren mit dem Vertragsabschluss unter falscher Identität zum Ausdruck gebrachten Willen zur Rückgabe des Lamborghinis nach Beendigung der Miete offensichtlich nur vorgespielt hat.