Beim sog. «Eingehungsbetrug» wird das Opfer bereits vor oder bei Vertragsabschluss getäuscht, d.h. es wird durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1 f. mit Hinweisen).