2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Beim sog. «Eingehungsbetrug» wird das Opfer bereits vor oder bei Vertragsabschluss getäuscht, d.h. es wird durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.1).