115 Abs. 1 StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 2 StPO e contrario; BGE 148 IV 124 E. 2.6.4). Ob dies auch hinsichtlich der Anklageziffer I.2, zufolge welcher sich die Straftat der Beschuldigten ausschliesslich gegen F. gerichtet hat, zutrifft, scheint zweifelhaft, wurde die A. AG doch nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Sie erscheint denn auch nur insoweit betroffen, als es für die Qualifikation der Banden- und Gewerbsmässigkeit -5- auf einen zusätzlichen Schuldspruch ankommt. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch offen bleiben.