Entgegen der Staatsanwaltschaft ist die Legitimation der A. AG zumindest hinsichtlich der Anfechtung des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Anklageziffer I.1 zu bejahen, hat sie sich diesbezüglich doch als Privatklägerin konstituiert, was unbestritten geblieben ist. Als Privatklägerin kann sie sich zur rechtlichen Würdigung der Tat, durch welche sie unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist, äussern und einen zu Unrecht erfolgten erstinstanzlichen Freispruch oder eine ihres Erachtens zu milde rechtliche Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht unabhängig von allfälligen Zivilforderungen mittels Berufung anfechten (vgl. Art. 118 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO;