Die Privatklägerin A. AG beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei stattdessen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 3). Aus der Begründung der Privatklägerin geht hervor, dass sie eine andere rechtliche Qualifikation beantragt, weil ihre Versicherung den entstandenen Vermögensschaden beim vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Betrugs nicht deckt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).