3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2023 beantragte die Privatklägerin A. AG, die Beschuldigte sei anstelle des vorinstanzlich ergangenen Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldigzusprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Weiter sei die Beschuldigte zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 249'010.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 sowie einen Schadenersatz von Fr. 5'310.00 und Fr. 2'300.00 zu bezahlen. -4-