Die Anklage wirft der Beschuldigten in der Anklageziffer I.1. vor, sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem sie sich am 13. Januar 2022 gegen 13.30 Uhr bei den Mitarbeitern der A. AG unter Verwendung eines gefälschten Schweizer Führerausweises und einer gefälschten Schweizer Aufenthaltsbewilligung vorsätzlich wahrheitswidrig als D., geboren am tt.mm.1980, italienische Staatsangehörige, ausgegeben habe, um diese über ihre wahre Identität zu täuschen und im Glauben zu lassen, sie sei in der Schweiz wohnhaft und aufenthaltsberechtigt.