Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.105 (ST.2022.169; StA.2022.1259) Urteil vom 26. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […] Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1980, von Serbien, […] z.Zt.: JVA Hindelbank, Von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch, […] Gegenstand Betrug, Fälschung von Ausweisen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 21. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und mehrfacher Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB. Die Anklage wirft der Beschuldigten in der Anklageziffer I.1. vor, sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem sie sich am 13. Januar 2022 gegen 13.30 Uhr bei den Mitarbeitern der A. AG unter Verwendung eines gefälschten Schweizer Führerausweises und einer gefälschten Schweizer Aufenthaltsbewilligung vorsätzlich wahrheits- widrig als D., geboren am tt.mm.1980, italienische Staatsangehörige, ausgegeben habe, um diese über ihre wahre Identität zu täuschen und im Glauben zu lassen, sie sei in der Schweiz wohnhaft und aufenthalts- berechtigt. Die Beschuldigte habe mit der A. AG einen Mietvertrag für einen Lamborghini Urus für die Mietdauer von zwei Tagen abgeschlossen und dafür Fr. 2'500.00 bar bezahlt. Sie habe den Mitarbeitern der A. AG vorgetäuscht, den Lamborghini Urus nach Ablauf der vereinbarten Miet- dauer zurückbringen zu wollen, was sie jedoch nicht beabsichtigt habe. Sie habe das Fahrzeug ins Ausland bringen und den Deliktserlös für sich behalten wollen. In der irrigen Annahme, bei der vermeintlichen D. handle es sich um eine gutgläubige Fahrzeugmieterin, hätten die Mitarbeiter der A. AG den Lamborghini Urus an die Beschuldigte ausgehändigt und dabei das Vermögen der A. AG geschädigt. Anschliessend sei die Beschuldigte mit dem Lamborghini Urus entgegen den allgemeinen Geschäfts- bedingungen ins benachbarte Ausland gefahren, wo am 14. Januar 2022 gegen 07.41 Uhr an der E. Tankstelle in […] Ellmau (Österreich) der Tracker des Fahrzeugs deaktiviert worden sei. Um 08.51 Uhr habe die Beschuldigte mit dem Lamborghini Urus den Felbertauerntunnel in Österreich in Richtung Slowenien passiert, wo sich ihre Spur verloren habe. Der Deliktsbetrag betrage Fr. 395'000.00. In der Anklageziffer I.2. wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem sie sich am 13. Januar 2022 gegen 16.00 Uhr bei der Autovermietung von F. im […] in Q. unter Verwendung eines gefälschten Schweizer Führerausweises und einer gefälschten Schweizer Aufenthaltsbewilligung vorsätzlich wahrheitswidrig als D., geboren am tt.mm.1980, italienische Staatsangehörige, ausgegeben habe, um F. über ihre wahre Identität zu täuschen und ihn im Glauben zu lassen, sie sei in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und wohnhaft. Die Beschul- digte habe einen Mietvertrag für einen Lamborghini I 140 Gallardo für eine Mietdauer von sieben Tagen abgeschlossen und dafür Fr. 2'400.00 bar bezahlt. Sie habe vorgetäuscht, den Lamborghini nach Ablauf der -3- vereinbarten Mietdauer zurückbringen zu wollen. Stattdessen habe sie beabsichtigt, diesen ins Ausland zu bringen und den Deliktserlös für sich zu behalten. In der irrigen Annahme, bei der Beschuldigten handle es sich um eine gutgläubige Fahrzeugmieterin, habe F. ihr den Lamborghini ausgehändigt, woraufhin die Beschuldigte mit diesem weggefahren sei. Sie habe beabsichtigt, den Lamborghini zu einem späteren Zeitpunkt ins Ausland zu bringen, was durch ihre Verhaftung am 14. Februar 2022 verhindert worden sei, weshalb es bei einem Versuch geblieben sei. Der Lamborghini I 140 Gallardo sei am 18. Januar 2022 an der X-Strasse in 8304 Wallisellen durch die Polizei auf einem öffentlichen Parkplatz aufgefunden und anschliessend an F. zurückgegeben worden. Der Delikts- betrag betrage Fr. 75'000.00. 2. Das Bezirksgericht Zofingen sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 16. März 2023 des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 3 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten mit einem unbedingt zu vollziehenden Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre. Der ausgestandene Freiheitsentzug von 396 Tagen wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Weiter wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB eine im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreibende Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren angeordnet. Die Beschul- digte wurde verpflichtet, dem Privatkläger F. einen Schadenersatz von Fr. 324.05 zu bezahlen. Im Übrigen wurde dessen Schadenersatz- forderung auf den Zivilweg verwiesen und seine Genugtuungsforderung abgewiesen. Weiter wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A. AG einen Schadenersatz von Fr. 241'400.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde angeordnet, dass der Beschul- digten das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S8+ nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben sei. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2023 beantragte die Privatklägerin A. AG, die Beschuldigte sei anstelle des vorinstanzlich ergangenen Schuld- spruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldigzusprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Weiter sei die Beschuldigte zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 249'010.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 sowie einen Schadenersatz von Fr. 5'310.00 und Fr. 2'300.00 zu bezahlen. -4- 3.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, auf die Berufung der Privatklägerin A. AG sei nicht einzutreten. 3.3. Am 15. Mai 2023 bezahlte die Privatklägerin A. AG die von ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2023 einverlangte Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf den angeklagten Sachverhalt des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Privatklägerin A. AG beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei stattdessen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Berufungs- erklärung S. 3). Aus der Begründung der Privatklägerin geht hervor, dass sie eine andere rechtliche Qualifikation beantragt, weil ihre Versicherung den entstandenen Vermögensschaden beim vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Betrugs nicht deckt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Entgegen der Staatsanwaltschaft ist die Legitimation der A. AG zumindest hinsichtlich der Anfechtung des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Anklageziffer I.1 zu bejahen, hat sie sich diesbezüglich doch als Privat- klägerin konstituiert, was unbestritten geblieben ist. Als Privatklägerin kann sie sich zur rechtlichen Würdigung der Tat, durch welche sie unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist, äussern und einen zu Unrecht erfolgten erstinstanzlichen Freispruch oder eine ihres Erachtens zu milde rechtliche Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht unabhängig von allfälligen Zivilforderungen mittels Berufung anfechten (vgl. Art. 118 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 2 StPO e contrario; BGE 148 IV 124 E. 2.6.4). Ob dies auch hinsichtlich der Anklageziffer I.2, zufolge welcher sich die Straftat der Beschuldigten ausschliesslich gegen F. gerichtet hat, zutrifft, scheint zweifelhaft, wurde die A. AG doch nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Sie erscheint denn auch nur insoweit betroffen, als es für die Qualifikation der Banden- und Gewerbsmässigkeit -5- auf einen zusätzlichen Schuldspruch ankommt. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch offen bleiben. 2. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin A. AG hat sich die Beschul- digte hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Anklageziffer I.1 des Betrugs gemäss Art. 146 StGB und nicht des Diebstahls gemäss Art. 139 schuldig gemacht: 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Beim sog. «Eingehungsbetrug» wird das Opfer bereits vor oder bei Vertragsabschluss getäuscht, d.h. es wird durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grund- sätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrecht- mässig zu bereichern. 2.2. Die Beschuldigte hat die A. AG über ihre Identität, ihre Aufenthalts- berechtigung in der Schweiz sowie ihren Wohnort getäuscht, indem sie den Mitarbeitern der A. AG einen gefälschten Schweizer Führerausweis und eine gefälschte Schweizer Aufenthaltsbewilligung vorgezeigt hat und sich dadurch als die fiktive italienische Staatsangehörige D., geboren am tt.mm.1980, wohnhaft an der X-Strasse in 9008 St. Gallen ausgegeben hat. Damit wurde die A. AG über Umstände getäuscht, die für das Zustande- kommen des Mietvertrags über den Lamborghini Urus und die an- schliessende Übergabe des Lamborghinis an die Beschuldigte von entscheidender Bedeutung waren. Hätte die A. AG um die wahre Identität der aus Serbien stammenden Beschuldigten, die über keine Aufenthalts- bewilligung in der Schweiz verfügt hat, gewusst, hätte sie den Mietvertrag denn auch nie abgeschlossen oder zumindest Nachforschungen angestellt und es wäre auch nicht zur Überlassung des Lamborghinis an die -6- Beschuldigte gekommen. Indem die Beschuldigte gefälschte Urkunden zur Täuschung über ihre wahre Identität und damit für den Vertragsabschluss wesentliche Umstände verwendet hat, hat sie sich besonderer Machen- schaften bedient, weshalb sie die A. AG arglistig getäuscht hat (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihren mit dem Vertragsabschluss unter falscher Identität zum Ausdruck gebrachten Willen zur Rückgabe des Lamborghinis nach Beendigung der Miete offensichtlich nur vorgespielt hat. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem Umstand, dass sich die Beschuldigte einer falschen Identität bedient hat, um an den Lamborghini Urus zu gelangen, andererseits daraus, dass der Lamborghini – entgegen der vertraglichen Vereinbarung, das Mietfahrzeug nur in der Schweiz zu fahren (Untersuchungsakten [UA] act. 564) – ins Ausland verbracht worden und dort der GPS-Tracker ausgebaut worden ist. Es wäre zudem auch gar nicht möglich gewesen, den Lamborghini zusätzlich zum anderen gleichentags gemieteten Lamborghini ins Ausland bzw. nach Slowenien zu fahren und beide Fahrzeuge innert der kurzen Mietdauer wieder vertragsgemäss zurückzubringen, was der Beschuldigten bewusst gewesen sein muss. Die Vorspiegelung des vertraglich geschuldeten Rückgabewillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Schliesslich ist eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung der A. AG nicht auszumachen. Das Auftreten der Beschuldigten und die Qualität der vorgelegten Ausweispapiere waren jedenfalls nicht dergestalt, dass die A. AG hätte Verdacht schöpfen oder Nachforschungen anstellen müssen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2). Durch die Überlassung des Lamborghinis Urus an die Beschuldigte als Folge der arglistigen Täuschung über ihre Identität und ihren Rückgabe- willen wurde die A. AG im Wert des Lamborghinis an ihrem Vermögen geschädigt und die Beschuldigte in entsprechendem Betrag bereichert. Entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin A. AG hat die Beschuldigte den alleinigen Gewahrsam am Lamborghini Urus bereits mit der Wegfahrt nach Übergabe der Fahrzeugschlüssel und nicht erst durch das Verbringen des Lamborghinis ins Ausland oder den dortigen Ausbau des GPS- Trackers erlangt. Die A. AG hatte als bloss mittelbare Besitzerin spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem die Beschuldigte mit dem ihr überlassenen Lamborghini mit der Absicht weggefahren ist, diesen nicht mehr zurückzubringen, keinen Gewahrsam mehr (vgl. NIGGLI/RIEDO in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2018, N. 20 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Der Umstand, dass die A. AG sich aufgrund des im Lamborghini Urus eingebauten GPS-Trackers möglicherweise über den Standort hätte erkundigen können, ändert daran nichts und führt auch nicht dazu, dass anstatt von einem Betrug von einem Diebstahl auszugehen wäre, hatte sie doch alleine aufgrund des GPS-Trackers keine für den -7- Gewahrsam notwendige tatsächliche Sachherrschaftsmöglichkeit – also eine unmittelbare, ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache – mehr (vgl. BGE 115 IV 104 E. 2c/aa). Die Annahme eines Diebstahls scheitert im Übrigen bereits daran, dass der Lamborghini Urus der Beschuldigten als Folge der arglistigen Täuschung und des dadurch bei der A. AG bewirkten Irrtums überlassen worden ist. Es fehlt somit an einer beim Diebstahl notwendigen Wegnahme durch Gewahrsamsbruch im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, denn der Gewahrsam über den Lamborghini Urus wurde nicht gegen oder ohne den Willen der A. AG als bisheriger Gewahrsamsinhaberin, sondern mit deren Willen – wenn auch aufgrund der arglistigen Täuschung – aufgehoben. Die Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass sie die A. AG durch das Vorlegen des gefälschten Schweizer Führerausweises sowie der gefälschten Schweizer Aufenthaltsbewilligung über ihre Identität, ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz sowie ihren Wohnort und damit über die Tatsache, dass Sie von vornherein nicht erfüllungswillig war, täuschte. Sie handelte mit dem Willen, die A. AG arglistig über die vorgenannten Punkte zu täuschen, um bei dieser diesbezüglich einen Irrtum hervorzurufen und den Abschluss des Mietvertrags sowie die Übergabe des Lamborghinis Urus zu bewirken. Sie handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich zu bereichern, ohne darauf einen rechtmässigen Anspruch zu haben. Folglich hat die Beschuldigte den subjektiven Tat- bestand des Betrugs ebenfalls erfüllt. 2.3. Zusammengefasst hat die Beschuldigte hinsichtlich des Lamborghinis Urus der A. AG einen Betrug gemäss Art. 146 StGB und nicht einen Diebstahl gemäss Art. 139 StGB begangen. Die Berufung der Privatklägerin A. AG erweist sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, hinsichtlich Anklageziffer I.2 auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Betrugs zum Nachteil von F. zurück- zukommen. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs. 3. 3.1. Nachdem die Berufung der A. AG hinsichtlich des beantragten Schuld- spruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls abzuweisen ist und es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs bleibt, ist auf ihren Antrag auf Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht weiter einzugehen, ist es ihr bei einem unveränderten Schuldspruch doch verwehrt, die dafür ausgesprochene Sanktion anzufechten (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten mit einem unbedingt zu -8- vollziehenden Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 498 Tagen (14. Februar 2022 bis 26. Juni 2023) ist der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Nachdem die Beschuldigte den unbedingt zu vollziehenden Anteil von 15 Monaten bereits ausgestanden hat, ist sie unverzüglich aus der Haft zu entlassen (siehe separater Haftentlassungsbeschluss). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A. AG Schadenersatz von Fr. 241'400.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin A. AG beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr zusätzlich zu einem Schadenersatz von Fr. 249'010.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 einen solchen von Fr. 5'310.00 sowie Fr. 2'300.00 zu bezahlen (Berufungserklärung S. 3). 4.2. Das Gericht entscheidet über eine von der Privatklägerschaft anhängig gemachte Zivilklage u.a. dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4.3. Die Beschuldigte hat mit E-Mail vom 8. Juli 2022 die Zivilforderung der Privatklägerin A. AG im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens anerkannt (UA act. 352). Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren jedoch nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt im Falle der Ablehnung der Anklageschrift durch eine der Parteien, welche zur Durchführung des ordentlichen Vorverfahrens führt (vgl. Art. 360 Abs. 2 und Abs. 5 StPO). Entscheidend ist, ob die Zugeständnisse im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht worden sind. Dass die Beschuldigte die Zivilforderung nur im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens – welche dann aufgrund der Ablehnung der Anklageschrift durch die Privatklägerin gescheitert ist (UA -9- act. 368.2 ff.) – anerkannt hat, geht deutlich aus vorgenannter E-Mail hervor. So wurde darin nach Anerkennung der Zivilforderung festgehalten, es werde angestrebt, dass das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden könne. Folglich liegt – entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin A. AG (Gerichtsakten [GA] act. 85) – keine vollumfängliche Anerkennung vor. 4.4. 4.4.1. Die Privatklägerin hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr einen Schadenersatz von Fr. 249'010.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 zu bezahlen. Dieser Betrag setze sich aus dem Wert des Lamborghini Urus von Fr. 241'000.00 zuzüglich Fr. 5'310.00 für das ersteigerte Kontrollschild sowie Fr. 2'300.00 für Winterreifen zusammen (GA act. 84). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte die Zivilforderung dem Grundsatz nach anerkannt, jedoch geltend gemacht, dass die einzelnen Beträge zu hoch seien (GA act. 76 ff.). Sie hat hinsichtlich der vorinstanzlich zugesprochenen Zivilforderung von Fr. 241'400.00 jedoch weder eigenständige Berufung noch Anschluss- berufung erhoben. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie ausge- führt, es sei das Urteil der Vorinstanz auch in Bezug auf die Höhe der festgelegten Zivilansprüche (inkl. Parteientschädigung) zu bestätigen (Plädoyernotizen Verteidiger S. 8). 4.4.2. Betreffend den Wert des Lamborghinis Urus hat die Privatklägerin A. AG den Schlussbericht der G. Versicherung vom 14. Juni 2022 eingereicht. Auf diesem ist ersichtlich, dass das Fahrzeug gemäss der Expertise im Tatzeitpunkt einen Zeitwert von Fr. 241'400.00 aufgewiesen haben soll. Wie sich dieser Fahrzeugwert zusammensetzt und wie er berechnet worden ist, geht aus dem unsignierten Dokument, welches keinerlei Belege enthält, jedoch nicht hervor (UA act. 356). Folglich wäre diese Schaden- ersatzforderung, nachdem sie von der Beschuldigten in ihrer Höhe bestritten worden ist, nur im anerkannten Umfang zuzusprechen und im Übrigen zufolge ungenügender Begründung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen gewesen. Es gilt diesbezüglich jedoch Art. 391 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern darf, wenn – wie vorliegend – nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Aufgrund dessen bleibt es hinsichtlich des Lamborghinis Urus bei der vorinstanzlich festgelegten Verpflichtung der Beschuldigten, der Privatklägerin einen Schadenersatz von Fr. 241'400.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 zu bezahlen. - 10 - 4.4.3. Betreffend den Wert des ersteigerten und im Tatzeitpunkt am Lamborghini Urus montierten Kontrollschilds «ZH aaa», welches der Privatklägerin A. AG zufolge einen Wert von Fr. 5'310.00 aufweisen soll, hat letztgenannte eine Rechnung des Strassenverkehrsamts vom 4. Januar 2021 eingereicht. Aus dieser geht hervor, dass H., wohnhaft […] in R., ein Betrag von Fr. 5'310.00 für ein ersteigertes Kontrollschild in Rechnung gestellt worden ist. Bei der vorgenannten Adresse handelt es sich um die Domiziladresse der Privatklägerin (vgl. Handelsregisterauszug der A. AG). Ob es sich beim ersteigerten Kontrollschild tatsächlich um das vorliegend in Frage stehende Kontrollschild «ZH aaa» handelt, geht aus der Rechnung jedoch nicht hervor (UA act. 357). Sodann kann die Privatklägerin nur eigene Zivilforderungen geltend machen (vgl. Art. 122 StPO). Das Strassenverkehrsamt hat die Ersteigerung eines Kontrollschildes nicht der A. AG, sondern H. in Rechnung gestellt. Die Privatklägerin hat nicht dargetan, dass sie dieses Kontrollschild von H. übernommen hat. Nach dem Gesagten hat die Privatklägerin A. AG ihre Schadenersatzforderung in diesem Punkt nicht hinreichend begründet, weshalb diese gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. 4.4.4. Die Privatklägerin beantragt weiter die Zusprechung eines Schaden- ersatzes von Fr. 2'300.00 für Winterreifen. Den Wert dieser Winterreifen belegt sie mit einer Rechnung der I. GmbH vom 20. Dezember 2021 (UA act. 358). Nachdem jedoch der Fahrzeugwert des Lamborghini Urus und die Zusammensetzung der einzelnen Wertpositionen aufgrund der vor- herigen Ausführungen unklar ist (vgl. E. 4.4.2), ist nicht erstellt, dass der Wert der Winterreifen nicht bereits im geschätzten Fahrzeugwert enthalten ist. Aufgrund dessen hat die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung auch in diesem Punkt nicht hinreichend begründet, weshalb diese gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. 4.5. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz von Fr. 241'400.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen ist ihre Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Berufung der Privatklägerin A. AG erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin A. AG ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten des obergerichtlichen - 11 - Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich auf- zuerlegen. Sie sind mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 zu verrechnen. 5.1.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 5'540.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgangsgemäss ist die im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung der A. AG obsiegende Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die StPO enthält sodann keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der unterliegenden Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90). 5.1.3. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Beschuldigte betreffend sämtliche Anklagevorwürfe schuldig gesprochen wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt und es sind ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 8'344.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'200.00) aufzuerlegen. 5.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'917.82 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 12 - Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- zufordern, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2.3. Die Höhe der Entschädigung des Vertreters der Privatklägerin A. AG ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurück- zukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Die Beschuldigte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin A. AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'982.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 5.2.4. Dem Privatkläger F. ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen, nachdem dieser eine solche weder beantragt noch beziffert hat (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 3 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten mit einem vollzieh- baren Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der ausgestandene vorzeitige Strafvollzug von 498 Tagen (14. Februar 2022 bis 26. Juni 2023) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F. einen Schaden- ersatz von Fr. 324.05 zu bezahlen. 4.2. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers F. auf den Zivilweg verwiesen. 4.3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers F. wird abgewiesen. - 14 - 5. 5.1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. AG einen Schaden- ersatz von Fr. 241'400.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2022 zu bezahlen. 5.2. Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin A. AG auf den Zivilweg verwiesen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung SM-G955F Galaxy S8+ inklusive Ladekabel wird der Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfü- gungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) werden der Privatklägerin A. AG auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 verrechnet. Die Differenz wird ihr zurückerstattet. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'540.00 auszurichten. 7.3. Die Privatklägerin A. AG hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'344.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'200.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'917.82 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. - 15 - 8.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'982.60 zu bezahlen. 8.4. Der Privatkläger F. hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Stutz