3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'447.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. -9- 3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)