Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldiggesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.