106 Abs. 1 StGB). Da es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich an die Geschwindigkeitsvorschriften zu halten, erscheint die Höhe der Busse – auch unter Berücksichtigung seiner Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 6) – bei dem von der Vorinstanz angenommenen mittleren Verschulden als eher mild. Die Busse kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Auf der anderen Seite ist aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Erhöhung der Busse ausgeschlossen, weshalb auf Weiterungen verzichtet wer- -8-