Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 22 km/h liegt keine Übertretung mehr vor, die mit einer blossen Ordnungsbusse geahndet werden könnte (vgl. Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung [OBV], Ziff. 303.1 lit. a-c). Die ausgefällte Busse von Fr. 600.00 befindet sich trotz der deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB).