Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. III.3.1) ist von einer mindestens eventualvorsätzlichen Tatbegehung des ortskundigen Beschuldigten, der über eine langjährige Erfahrung als Fahrzeugführer verfügt und dem deshalb weder die signalisierte und im Innerortsbereich allgemein geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h noch seine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h entgangen sein kann, auszugehen. 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.