Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die nachträglichen Bestreitungen des Beschuldigten seien eine Schutzbehauptung, nicht zu beanstanden. Damit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte am 24. Januar 2022 um 11.44 Uhr in -7- Q. auf der X-Strasse, Höhe Haus Nr. x, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten hat.