2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Unterzeichnung des Formulars (act. 8) mit seinen Mitarbeitern abgeklärt hat, wer das Fahrzeug führte. Er kam zum Schluss, dass dies wohl er gewesen sei und räumte alsdann zudem auch die Geschwindigkeitsüberschreitung ein, mithin erachtete er eine solche in Kenntnis seines Fahrverhaltens zumindest als plausibel. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die nachträglichen Bestreitungen des Beschuldigten seien eine Schutzbehauptung, nicht zu beanstanden.