Das ist angesichts dessen, dass die Messwerterfassung mit der Bilddokumentation übereinstimmt (vgl. Datum und Zeit, Registernummer, Fahrzeugart [PW], Kontrollschild, zulässige Höchstgeschwindigkeit [50 km/h]; vgl. act. 5-7), nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung im Untersuchungsverfahren auch anerkannt hatte (siehe dazu oben; act. 8). Er hielt einen solchen Verstoss in Kenntnis seiner Fahrweise somit zumindest für plausibel. Angesichts dieser Umstände ist die vorinstanzliche Annahme, dass das Geschwindigkeitsmessgerät einwandfrei funktioniert hat nicht willkürlich und gilt als anderweitig erstellt.