2008 E. 2.4.2; Ziff. 11.2 der Weisungen des ASTRA). Die Vorinstanz war bei der Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung mithin frei und hat sich bei der Entscheidfindung ohne weiteres auf die massgeblichen Umstände des vorliegenden Falls stützen dürfen. In Beachtung der massgeblichen Beweiswürdigungsregeln führte sie aus, dass keine Hinweise bestehen, dass das Messgerät fehlerhaft funktioniert habe. Das ist angesichts dessen, dass die Messwerterfassung mit der Bilddokumentation übereinstimmt (vgl. Datum und Zeit, Registernummer, Fahrzeugart [PW], Kontrollschild, zulässige Höchstgeschwindigkeit [50 km/h]; vgl. act. 5-7), nicht zu beanstanden.