2.2.3. Dass das Messprotokoll und Logbuch fehlen und die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung damit nicht entsprechend den Weisungen des ASTRA erfolgt ist, ist erstellt. Dieser Umstand schliesst indessen nicht aus, dass sich das Gericht aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überzeugen lassen kann (vgl. dazu nebst dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_937/2013 E. 1.4 auch Ziff. 21 der Weisungen des ASTRA, wonach die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den Weisungen unberührt bleibt; s.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2008 vom 14. April 2009 E. 1.2 sowie 6B_744/2007 vom 10. April. 2008 E. 2.4.2;