Dies schliesst nämlich nicht aus, dass der Beschuldigte, wie im Formular vom 18. Februar 2022 deklariert, das fragliche Fahrzeug gelenkt hat. Dass möglich erscheint, dass der Beschuldigte das Kreuz auf dem Formular allenfalls gesetzt hat, obschon er nicht eruieren konnte, wer tatsächlich gefahren ist bzw. seine Mitarbeiterinnen die Geschwindigkeitsmessung mangels Blitz nicht haben bemerken können, genügt für die Annahme, die Vorinstanz gehe von Tatsachen aus, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, nicht. Vielmehr erscheint sein diesbezügliches Vorbringen als reine Schutzbehauptung.