Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wird Gegenteiliges auch durch die äusseren Umstände nicht untermauert. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegte, ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Termin des Beschuldigten mit dem Elektriker um 7.30 Uhr, der ca. eine Stunde gedauert hatte (act. 37), und der Geschwindigkeitskontrolle um 11.44 Uhr nicht ersichtlich. Dies schliesst nämlich nicht aus, dass der Beschuldigte, wie im Formular vom 18. Februar 2022 deklariert, das fragliche Fahrzeug gelenkt hat.