Seine Frau habe ihm gesagt, es sei sicher er gefahren. Seine Mitarbeiterin habe gesagt, sie wisse von nichts, sie sei nicht geblitzt worden (act. 36). Unter diesen Umständen ist der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung den Land Rover gelenkt habe, nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Kommunikation mit der Mitarbeiterin nachträglich als etwas schwierig einstufte (act. 37). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wird Gegenteiliges auch durch die äusseren Umstände nicht untermauert.