zur besagten Zeit der Lenker des Land Rovers mit dem Kennzeichen AG xxx xxx gewesen sei. Er vermöge auch nicht glaubhaft zu erklären, dass nicht er am 24. Januar 2022 um 11.44 Uhr den y (Farbe) Land Rover gefahren habe, so wie er es ursprünglich bestätigt habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien aufgrund des drohenden Führerausweisentzuges als reine Schutzbehauptungen zu werten (vorinstanzliches Urteil E. II.4.2).