Beziehungsweise habe er später bei der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, er habe vor dem Ausfüllen des Formulars Rücksprache mit seiner Frau genommen und seine Mitarbeiterin in R. angerufen (act. 36 f.). Dies deute darauf hin, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass er -5-