2.2.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten als Lenker ausgeführt, dass man auf dem Foto (act. 6) keinen Lenker erkennen könne. Es seien allerdings Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten ersichtlich. Zunächst habe er angegeben, er habe damals, als er das Formular ausgefüllt habe, niemanden fragen können, wer gefahren sei, seine Mitarbeiterin sei damals in den Ferien gewesen (act. 18). Beziehungsweise habe er später bei der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, er habe vor dem Ausfüllen des Formulars Rücksprache mit seiner Frau genommen und seine Mitarbeiterin in R. angerufen (act.