Die Richtigkeit der Messung müsse sich aus anderen Dokumenten ergeben und solche lägen nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er anerkannt habe, Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein, habe er damit nicht auch die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung anerkannt (Berufungsbegründung S. 3 ff.).