Er macht im Wesentlichen geltend, es fehlten das Messprotokoll sowie ein Logbuch. Die Vorinstanz habe eine Beweislastumkehr vorgenommen und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, indem sie ausgeführt habe, die Weisungen des ASTRA liessen die freie Beweiswürdigung unberührt und es könne von der Richtigkeit der Messung ausgegangen werden, da keine Hinweise bestünden, dass das Messgerät fehlerhaft funktioniert haben solle und der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung anerkannt habe. Die Richtigkeit der Messung müsse sich aus anderen Dokumenten ergeben und solche lägen nicht vor.