2. 2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz willkürlich sei. Die Radarmessung vom 24. Januar 2022 sei unverwertbar und er sei somit von Schuld und Strafe freizusprechen. Er macht im Wesentlichen geltend, es fehlten das Messprotokoll sowie ein Logbuch.