Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.100 (ST.2022.104; StA.2022.646) Urteil vom 7. August 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, […] Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1973, von Affoltern im Emmental, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Lindt, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 8. März 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte soll am 24. Januar 2022, um 11.44 Uhr, in Q. auf der X-Strasse, Höhe Haus Nr. x, als Lenker des Fahrzeugs Land Rover, AG xxx xxx, mit einer Ge- schwindigkeit von 75 km/h gefahren sein. Nach Abzug der Sicherheits- marge von 3 km/h habe er die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 25. Januar 2023 der Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 5. April 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.2. Mit Verfügung vom 26. April 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 2.3. Am 26. Mai 2023 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsre- geln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 1.2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich wegen Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 27 Abs. 1 SVG hält fest, dass u.a. Signale zu befolgen sind. Zu den Signalen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG gehören auch die Geschwindig- keitssignale gemäss Art. 22 SSV. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Entsprechend wird in Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV festgehalten, dass die allge- meine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften 50 km/h beträgt. Der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.3. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete ausschliesslich die mit Busse bedrohte Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und somit eine Übertretung (Art. 103 StGB). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können neue Behauptungen und Beweise nicht vorge- bracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Be- weise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Okto- ber 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechts- verletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. Novem- ber 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid -4- von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi- derspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz willkürlich sei. Die Radarmessung vom 24. Ja- nuar 2022 sei unverwertbar und er sei somit von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Er macht im Wesentlichen geltend, es fehlten das Messprotokoll sowie ein Logbuch. Die Vorinstanz habe eine Beweislastumkehr vorge- nommen und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, indem sie ausgeführt habe, die Weisungen des ASTRA liessen die freie Beweiswür- digung unberührt und es könne von der Richtigkeit der Messung ausgegan- gen werden, da keine Hinweise bestünden, dass das Messgerät fehlerhaft funktioniert haben solle und der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüber- schreitung anerkannt habe. Die Richtigkeit der Messung müsse sich aus anderen Dokumenten ergeben und solche lägen nicht vor. Selbst wenn da- von ausgegangen würde, dass er anerkannt habe, Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein, habe er damit nicht auch die Richtigkeit der Geschwin- digkeitsmessung anerkannt (Berufungsbegründung S. 3 ff.). 2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass der PW Land Rover mit dem Kontrollschild AG xxx xxx am 24. Januar 2022 um 11.44 Uhr in Q. auf der X-Strasse, Höhe Haus Nr. x bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 75 km/h (ohne Toleranzabzug) mit Video aufgenom- men worden ist. Ferner steht fest, dass der besagte Land Rover auf die «B.», dessen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist, ein- gelöst worden ist. Die «B.» unterhält drei Firmenfahrzeuge und beschäftigt zwei Mitarbeiter (act. 35). 2.2.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten als Len- ker ausgeführt, dass man auf dem Foto (act. 6) keinen Lenker erkennen könne. Es seien allerdings Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschul- digten ersichtlich. Zunächst habe er angegeben, er habe damals, als er das Formular ausgefüllt habe, niemanden fragen können, wer gefahren sei, seine Mitarbeiterin sei damals in den Ferien gewesen (act. 18). Bezie- hungsweise habe er später bei der vorinstanzlichen Verhandlung ausge- führt, er habe vor dem Ausfüllen des Formulars Rücksprache mit seiner Frau genommen und seine Mitarbeiterin in R. angerufen (act. 36 f.). Dies deute darauf hin, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass er -5- zur besagten Zeit der Lenker des Land Rovers mit dem Kennzeichen AG xxx xxx gewesen sei. Er vermöge auch nicht glaubhaft zu erklären, dass nicht er am 24. Januar 2022 um 11.44 Uhr den y (Farbe) Land Rover gefahren habe, so wie er es ursprünglich bestätigt habe. Seine diesbezüg- lichen Vorbringen seien aufgrund des drohenden Führerausweisentzuges als reine Schutzbehauptungen zu werten (vorinstanzliches Urteil E. II.4.2). Darin ist keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts zu erkennen. Die Regionalpolizei Bremgarten hat am 16. Februar 2022 ein Schreiben an die B. geschickt (act. 7). In diesem wurde sie nach diversen Angaben über die am 24. Januar 2022 erfolgte Geschwindigkeitsmessung aufgefordert, auf einem beiliegenden Formular die Personalien des verantwortlichen Len- kers mitzuteilen. Der Beschuldigte hat in der Folge mit Datum vom 18. Feb- ruar 2022 von Hand seine Personalien angegeben, sodann angekreuzt, er anerkenne, als Lenker für die aufgeführte Widerhandlung verantwortlich zu sein, und schliesslich über seiner Unterschrift das Feld «Lenker» ange- kreuzt (act. 8). Hinweise darauf, dass der Beschuldigte das Formular nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil stehen die von ihm gemachten Angaben im Einklang mit seinen Aussagen vor Vo- rinstanz, dass er, nachdem er das Formular erhalten habe, zuerst Rück- sprache mit seiner Frau und dann mit seiner Mitarbeiterin genommen habe. Seine Frau habe ihm gesagt, es sei sicher er gefahren. Seine Mitarbeiterin habe gesagt, sie wisse von nichts, sie sei nicht geblitzt worden (act. 36). Unter diesen Umständen ist der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung den Land Rover gelenkt habe, nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Be- schuldigte die Kommunikation mit der Mitarbeiterin nachträglich als etwas schwierig einstufte (act. 37). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wird Gegenteiliges auch durch die äusseren Umstände nicht untermauert. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegte, ist ein unmittelbarer Zusam- menhang zwischen dem Termin des Beschuldigten mit dem Elektriker um 7.30 Uhr, der ca. eine Stunde gedauert hatte (act. 37), und der Geschwin- digkeitskontrolle um 11.44 Uhr nicht ersichtlich. Dies schliesst nämlich nicht aus, dass der Beschuldigte, wie im Formular vom 18. Februar 2022 dekla- riert, das fragliche Fahrzeug gelenkt hat. Dass möglich erscheint, dass der Beschuldigte das Kreuz auf dem Formular allenfalls gesetzt hat, obschon er nicht eruieren konnte, wer tatsächlich gefahren ist bzw. seine Mitarbei- terinnen die Geschwindigkeitsmessung mangels Blitz nicht haben bemer- ken können, genügt für die Annahme, die Vorinstanz gehe von Tatsachen aus, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, nicht. Vielmehr erscheint sein diesbezügliches Vorbringen als reine Schutzbehauptung. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Würdi- gung der Beweise willkürfrei die Lenkerschaft des Beschuldigten als erstellt -6- erachtet. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.2.3. Dass das Messprotokoll und Logbuch fehlen und die durchgeführte Ge- schwindigkeitsmessung damit nicht entsprechend den Weisungen des ASTRA erfolgt ist, ist erstellt. Dieser Umstand schliesst indessen nicht aus, dass sich das Gericht aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überzeugen lassen kann (vgl. dazu nebst dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_937/2013 E. 1.4 auch Ziff. 21 der Weisungen des ASTRA, wonach die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den Weisungen unberührt bleibt; s.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2008 vom 14. April 2009 E. 1.2 sowie 6B_744/2007 vom 10. April. 2008 E. 2.4.2; Ziff. 11.2 der Wei- sungen des ASTRA). Die Vorinstanz war bei der Beurteilung der Geschwin- digkeitsübertretung mithin frei und hat sich bei der Entscheidfindung ohne weiteres auf die massgeblichen Umstände des vorliegenden Falls stützen dürfen. In Beachtung der massgeblichen Beweiswürdigungsregeln führte sie aus, dass keine Hinweise bestehen, dass das Messgerät fehlerhaft funktioniert habe. Das ist angesichts dessen, dass die Messwerterfassung mit der Bilddokumentation übereinstimmt (vgl. Datum und Zeit, Register- nummer, Fahrzeugart [PW], Kontrollschild, zulässige Höchstgeschwindig- keit [50 km/h]; vgl. act. 5-7), nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung im Unter- suchungsverfahren auch anerkannt hatte (siehe dazu oben; act. 8). Er hielt einen solchen Verstoss in Kenntnis seiner Fahrweise somit zumindest für plausibel. Angesichts dieser Umstände ist die vorinstanzliche Annahme, dass das Geschwindigkeitsmessgerät einwandfrei funktioniert hat nicht willkürlich und gilt als anderweitig erstellt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Würdi- gung der Beweise auch willkürfrei eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h als erstellt erachtet. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Unterzeich- nung des Formulars (act. 8) mit seinen Mitarbeitern abgeklärt hat, wer das Fahrzeug führte. Er kam zum Schluss, dass dies wohl er gewesen sei und räumte alsdann zudem auch die Geschwindigkeitsüberschreitung ein, mit- hin erachtete er eine solche in Kenntnis seines Fahrverhaltens zumindest als plausibel. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Schlussfolge- rung, die nachträglichen Bestreitungen des Beschuldigten seien eine Schutzbehauptung, nicht zu beanstanden. Damit ist in tatsächlicher Hin- sicht erstellt, dass der Beschuldigte am 24. Januar 2022 um 11.44 Uhr in -7- Q. auf der X-Strasse, Höhe Haus Nr. x, die zulässige Höchstgeschwindig- keit um 22 km/h überschritten hat. 2.3. Nach einem Sicherheitsabzug von 3 km/h (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverord- nung [VSKV-ASTRA]) hat der Beschuldigte die signalisierte und innerorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten und sich somit der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG bzw. i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV strafbar gemacht. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. III.3.1) ist von einer mindes- tens eventualvorsätzlichen Tatbegehung des ortskundigen Beschuldigten, der über eine langjährige Erfahrung als Fahrzeugführer verfügt und dem deshalb weder die signalisierte und im Innerortsbereich allgemein geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h noch seine erhebliche Geschwindig- keitsüberschreitung von mehr als 20 km/h entgangen sein kann, auszuge- hen. 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruches aufgrund der Geschwin- digkeitsüberschreitung. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 22 km/h liegt keine Übertretung mehr vor, die mit einer blossen Ord- nungsbusse geahndet werden könnte (vgl. Anhang 1 zur Ordnungsbussen- verordnung [OBV], Ziff. 303.1 lit. a-c). Die ausgefällte Busse von Fr. 600.00 befindet sich trotz der deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Da es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich an die Geschwindigkeitsvorschriften zu halten, erscheint die Höhe der Busse – auch unter Berücksichtigung seiner Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 6) – bei dem von der Vorinstanz angenommenen mittleren Verschulden als eher mild. Die Busse kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Auf der anderen Seite ist aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Erhö- hung der Busse ausgeschlossen, weshalb auf Weiterungen verzichtet wer- -8- den kann und festzuhalten ist, dass es bei der von der Vorinstanz festge- setzten Busse von Fr. 600.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen sein Bewenden hat. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtli- chen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Aus- gangsgemäss hat er auch seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Ja- nuar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missach- tung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldiggesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwen- dung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'447.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. -9- 3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Groebli Arioli