6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'360.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).