3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden die beiden Klappmesser mit Federunterstützung, Holz mit silber/schwarz, Marke Browning, eingezogen und vernichtet. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 83.00, insgesamt Fr. 1'583.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.