Vorliegend handelt es sich um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex und sämtliche Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist daher nicht zu beanstanden, zumal die Strafuntersuchung in den freisprechenden Punkten zu keinen Mehrkosten geführt hat. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: