Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario), zumal er ohnehin weder Entschädigungsforderungen für allfällige Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte noch für wirtschaftliche Einbussen infolge seiner Beteiligung am Strafverfahren beziffert, geschweige denn belegt hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). - 17 - 6.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 5.1).