6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zufolge Erwerbs von Waffen als begründet, ist im Übrigen aber abzuweisen. Mithin wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert, zumal es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse bleibt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2010 vom 4. Februar 2010 E. 2.4). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art.