Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor. Insgesamt ist entgegen dem Antrag des Beschuldigten weder eine Einstellung des Verfahrens noch eine Umgehung von einer Strafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt. 5.5. Zusammenfassend bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse, ausgehend von einem Umrechnungssatz von Fr. 100.00, auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).