Tatsächlich hat die Vorinstanz die Ordnungsfristen zur Zustellung des begründeten Urteils von 60 bzw. 90 Tagen (Art. 84 Abs. 4 StPO) überschritten, indem sie das Urteil vom 11. August 2021 erst Ende April 2022 verschickt hat. Allein daraus ergibt sich indessen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2 und 2.4). Dem Beschuldigten wurde das Urteil am 11. August 2022 mündlich eröffnet und kurz begründet. Er befand sich somit nicht in einer Ungewissheit über sein Verfahren.