und kann daher – trotz des Freispruchs betr. die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz zufolge Erwerbs – nicht herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist eine höhere Busse ebenfalls nicht möglich. - 16 - 5.4. Der Beschuldigte rügt im Zusammenhang mit der Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Berufungsbegründung, S. 1 f.).