5.3. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Sie erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des alleinstehenden und ohne Unterhaltspflichten belegten Beschuldigten (monatliches Bruttoeinkommen = Fr. 7'300.00; act. 3) sowie des Umstands, dass er der mehrfachen Tatbegehung für schuldig gesprochen wird, auch in Anbetracht eines zufolge blosser Fahrlässigkeit noch leichten Verschuldens als eher mild und kann daher – trotz des Freispruchs betr. die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz zufolge Erwerbs – nicht herabgesetzt werden.