33 Abs. 2 WG durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet als unbegründet. Demgegenüber ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG durch den Erwerb von Waffen von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufung nicht zur Strafe. 5.2. Hinsichtlich der Strafzumessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1).