4.6. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit der Bestellung der beiden Klappmesser den Tatbestand des fahrlässigen Verbringens von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet mehrfach erfüllt. Nachdem weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, erweist sich seine Berufung gegen den Schuldspruch der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet als unbegründet.